AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Stand: August 2017)

1. Anzuwendendes Recht und Allgemeines
Es gilt deutsches Recht.
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den auszuführenden Auftrag
sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese haben allerdings
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers.
Alle Vertragsabreden sollen in elektronischer Form (§ 126 a BGB) oder
in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen.
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei
Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen
gewerblichen Kunden erteilt wird.

2. Sonstige Leistungen und Lieferungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird,
gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.9.

2.1 Auftragsannahme und Preise
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der
Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so
kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.
Das Angebot bleibt in allen Teilen geistiges Eigentum des
Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung ist nur mit
seiner ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
Alle Preise sind freibleibend, soweit nicht feste Preise gesondert
vereinbart wurden. Bei Steigerung der Material- und Rohstoffpreise,
der Herstellungs- und Transportkosten etc. ist der Auftragnehmer
berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen,
sofern die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen
soll. Lohnerhöhungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere
Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten
des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Die Arbeiten sind nach
Wegfall des Verzögerungsgrundes unter Berücksichtigung
angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so
erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu
beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem
Auftraggeber auszuhändigen.

2.3 Gewährleistung und technische Hinweise
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist,
innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden
können (Verjährungsfrist). Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr
dafür, dass die Leistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen und
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt
werden. Für Leistungsstörungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch,
Beschädigung oder durch Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht
vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstände hervorgerufen sind,
haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf
vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung
beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der
Verjährungsfrist eintreten. Dies betrifft insbesondere elektrische und
mechanische Antriebsteile.
Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner
Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder
Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. Haltbarkeitsgarantie von 10
Jahren), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten
Beschaffenheit des Werkvertrags. Sofern der Auftraggeber kein
Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, sind nur ausdrücklich getroffene
Vereinbarungen über eine bestimmte Leistung, Beschaffenheit oder
Haltbarkeit als Garantie zu werten.
Die Rollladenkastendeckel sind Revisionsklappen und müssen zum
Zweck der Wartung leicht zugänglich und abnehmbar sein. Im
Gewährleistungsfall können Beschädigungen von überklebten
Rollladenkastendeckeln nicht ersetzt werden.
Alle von uns zum Probelauf angeschlossenen Elektroleitungen sind nur
provisorisch. Die endgültigen Anschlüsse müssen von einem
zugelassenen Elektroinstallateur hergestellt werden. Werden
Getriebemotoren mit nicht verriegelten Schaltern betrieben, erlischt
die Gewährleistung. Das gilt ebenfalls, wenn Rohrmotoren mit
mechanischer Endabschaltung ohne Trennrelais parallel geschaltet
werden und wenn Rohrmotoren bei Bussystemen an Aktoren
angeschlossen werden, deren Umschaltzeit kleiner als 0,5 Sekunden ist.
Markisen sind, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anders in Textform
vereinbart, Sonnenschutzanlagen mit Windwiderstandsklasse 2. Sie
müssen bei Regen, Gewitter, Schneefall oder Wind ab Windstärke 5
eingefahren werden. Für Beschädigungen an Markisen, die durch
Regen, Gewitter, Schneefall oder Wind entstehen, und das Ausbeulen
der Tücher, verursacht durch stehengebliebenes Regenwasser, kann
keine Gewährleistung übernommen werden.
Das Markisentuch hat viele Kontrollen durchlaufen, jedoch können
kleine Fehler im Markisentuch (Schönheitsfehler), z. B. kleine Knoten,
Knickspuren, besonders bei hellen Dessins, und Nahtwelligkeiten, die
keinen Einfluss auf die Funktion und Haltbarkeit des Tuches haben,
nicht als Fehler anerkannt werden. Leider lässt sich bei manchen
Stoffen das seitliche Durchhängen nicht ganz vermeiden. Diese, gerade
bei einem Markisentuch besonders auffallenden Erscheinungen, sind
aber keine Fehler, die bei den Kontrollen übersehen wurden. Sie sind
technisch bedingt. Sie berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung
oder Kaufpreisminderung.
Soweit die Montagekosten im Preis enthalten sind, setzen diese Kosten
eine normale Montage voraus. Die technischen und baulichen
Voraussetzungen für den Einbau von Rollläden, Markisen, Rolltoren o.
ä. müssen bauseitig gegeben sein. Stemmarbeiten in Beton oder
sonstiger Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten
etc. sind nicht Bestandteil des Auftrags und werden jeweils gesondert
berechnet.
Eventuell erforderliche Genehmigungen der Bauaufsichtsbehörde und
des Hauseigentümers sind vom Auftraggeber beizubringen.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits an den
eingebauten Bauteilen in der Regel Wartungsarbeiten durchzuführen
sind. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten
können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den
Auftragnehmer entstehen.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese unvermeidbar oder üblich sind.

2.4 Grundsätzlich gelten die Verjährungsfristen nach § 634 a BGB.
Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform
gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder
dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes
Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das
Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass
oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist,
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6 Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers
zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber
diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat dieser die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen.
Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.

2.7 Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt nicht gewährt oder
b) der Fehler / Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem
Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des
Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der
Reparatur in dessen Verantwortungsbereich fällt.

2.8 Abschlagszahlungen
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in
Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Dies
gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.
Wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nur zum Einbehalt
in Höhe des zweifachen voraussichtlichen
Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.9 Vergütung und Verzug
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und
abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
Für erforderliche oder notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an
Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
Wartezeit, während welcher unsere Monteure ohne ihr oder unser
Verschulden am Einbauort anwesend sein müssen, wird als Arbeitszeit
in Rechnung gestellt, auch wenn der Einbau von uns zu festen
Pauschalsummen übernommen wurde oder im Kaufpreis
eingeschlossen ist. Das gleiche gilt für dadurch verursachte Fahrten der
Monteure. Fahrzeit gilt als Arbeitszeit.
Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem
Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Anschluss- und
Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen nach den
gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Werden bei evtl.
Ratenzahlungen die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten,
ist sofort die Gesamtsumme fällig.

3. Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung.
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal
vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach
Zugang der zweiten Aufforderung ein.
Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, 10 Prozent der Gesamtauftragssumme
als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich
das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Wechsel- und Scheckzahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an
Zahlungsstatt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen
zu Lasten des Auftraggebers.

6. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am
Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen
Rechtsgründen, nur im Falle
a) von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger
Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder
seinen Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b) des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c) der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes;
d) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher
Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der
kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
e) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren
nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werks.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich in
Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In
diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den
Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des
Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem
Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände
auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der
Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener
Leistungsverweigerungsrechte, dem Auftragnehmer die Demontage
der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Rechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch
bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

11. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem
Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.